Ganzjahresschnitt von Bäumen und Sträuchern (Überhangbewuchs)
Manchmal ragen Äste, Sträucher und andere Anpflanzungen in öffentliche Straßen oder auf Geh- und Radwege. So behindern sie den fließenden Verkehr, aber auch FußgängerInnen auf den Gehwegen. Im ungünstigsten Fall kommt es zu einer Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Außerdem kann es dazu kommen, dass die Abfall- und Entsorgungslogistik (Müllabfuhr) nicht ohne Schäden an deren Fahrzeugen ablaufen kann, weswegen sie die Abholung einstellen können. Eigentümer:Innen von Grundstücken sind ganzjährig verpflichtet, störende Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. So wird die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:Innen gewährleistet und Schadenersatzansprüche werden vermieden. Das ist kein reines Thema der Frühlings- und Sommermonate, sondern auch in den kalten Jahreszeiten, zum Beispiel bei Schneelasten, relevant. Notwendige und nicht aufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen dürfen sogar während des allgemein gültigen Schnittverbotes von März bis September, unter größter Rücksichtnahme auf brütende Vögel, erfolgen. Ganzjährig sollten folgende Lichtraumprofile frei bleiben: An Straßen darf der Bewuchs bis zu einer Höhe von 4,50 m und an Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in öffentliche Straßen und Wege hineinragen. Unabhängig vom Lichtraumprofil ist im Bereich von Straßenlaternen und Verkehrszeichen der Bewuchs so weit zurückzuschneiden, dass diese ihre Funktion erfüllen und rechtzeitig wahrgenommen werden können. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist. Sollten Eigentümer:Innen diese Mängel nicht beseitigen, kann ein Bußgeld verhängt und die Entfernung des Bewuchses auf deren Kosten durchgeführt werden. Die Verwaltung und die Gemeinden bitten darum, Bäume und Anpflanzungen rechtzeitig zurückzuschneiden und ganzjährig freizuhalten.